Anfrage zum Thema: „Hilfen zu Erziehung“, SES

Kindergarten

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Bär,

 

die CDU-Fraktion bittet für die Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 05.03.2026 einen Tagesordnungspunkt „Hilfen zur Erziehung“ aufzunehmen und bittet um Beantwortung folgender Fragen und Protokollierung der Antworten:

 

  1. Wie haben sich die Fallzahlen zu den Hilfen zur Erziehung in den Jahren 2020 – 2025 entwickelt? Dabei soll jährlich zwischen der Unterbringung in einer Bereitschaftspflege, in einer Einrichtung, innerhalb des familiären Netzwerkes und den dabei jährlichen Kosten unterschieden werden.
  2. Zur CDU-Anfrage „Hilfen zur Erziehung“ im Jugendhilfeausschuss vom 02.03.2023 hatte die Verwaltung zu den zukünftigen Maßnahmen mitgeteilt,
    1. dass teilstationäre und stationäre Fälle in der Fachkonferenz zusammen mit den freien Trägern beraten werden sollen,
    2. dass das Fachcontrolling im Bereich von Wirksamkeit und Zielerreichung optimiert werden müsste (Nach der damaligen GPA-Prüfung fehlten konkrete Ziele, Kennzahlen, Maßnahmen zur Zielerreichung und ein Berichtswesen),
    3. dass das Konzept zur Rückführungsarbeit und die Verselbständigung von Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen angewendet werden soll,
    4. dass ein Personalbemessungsverfahren entwickelt werden soll.

Wurden diese Maßnahmen zwischenzeitlich umgesetzt?

  1. Welche Maßnahmen hat die Stadtverwaltung unternommen, um die GPA-Feststellung um den Umfang der Vollzeitpflege und die Gewinnung von potenziellen Pflegefamilien in Mettmann zu erhöhen? Wurde das Konzept zur Rückführungsarbeit und die Verselbständigung verschriftlicht und eine entsprechende Quote entwickelt?
  2. Steht die Stadtverwaltung mit den Kommunen Mönchengladbach und Krefeld im Austausch, die im Dezember 2025 für ihre Aufgabenwahrnehmung der Hilfen zur Erziehung mit der GPA NRW-Auszeichnung „Beispiel für gute kommunale Praxis“ ausgezeichnet wurden (Details siehe anliegend)? Hat die Stadtverwaltung überprüft, ob die dortige „vorbildliche“ Aufgabenwahrnehmung (u.a. Aufbau neuer Standards und Prozessabläufe für den Aufgabenbereich, Controlling-Installation, Zeitnahe Prüfung von Kostenerstattungsansprüchen, Erstellung eines Qualitätshandbuchs und Einarbeitungskonzepts) eine Anpassung der Mettmanner Aufgabenwahrnehmung erfordert bzw. für Mettmann übernommen werden könnte (Welche?)?

 

Des Weiteren sollen folgende beiden Anträge zur Abstimmung gestellt werden:

 

  1. Die Stadtverwaltung prüft, ob durch konsequente Anwendung der „Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII – Empfehlungen für die Jugendämter“ (Weiterentwickelte Fassung 2024) Einsparpotentiale bei den Aufwendungen der Hilfen zur Erziehung in Mettmann bestehen. Aufgrund dieses Prüfergebnisses überprüft die Verwaltung, ob eine Anpassung der „Richtlinie zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung für das Jugendamt der Stadt Mettmann von März 2007“ erforderlich ist. Bei beiden Prüfungen wird ein besonderer Fokus auf eine wirtschaftliche Betrachtung von geeigneten Alternativen zu teuren Unterbringungen bei Bereitschaftspflegepersonen und stationären Aufenthalten – z.B. durch Einbindung des familiären Netzwerkes – gelegt.
  2. Über beide Prüfungen berichtet die Stadtverwaltung in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 28.05.2026.

 

Begründung:

Seit Jahren steigen die Aufwendungen der Hilfen zur Erziehung überproportional zu den Gesamtaufwendungen des Haushaltes an. Erst in der Ratssitzung am 16.12.2025 wurde der entsprechende Ansatz für das Jahr 2025 auf 12.103.977 EUR erhöht.

Im Rahmen der erforderlichen Haushaltskonsolidierung darf auch ein wirtschaftlicher Umgang mit öffentlichen Mitteln im zweifellos besonders sensiblen Bereich des Kinderschutzes kein Tabu sein. Andere Kommunen im Umkreis der Stadt Mettmann verfahren bei dem Verdacht auf Kindeswohlgefährdungen grundlegend anders als das Jugendamt Mettmann. Dort wird vor einer Inobhutnahme geprüft, ob es eine Person im familiären Netzwerk gibt, welche auf der Basis einer Gefährdungseinschätzung verbunden mit einem Hilfe- und Schutzplanverfahren geeignet erscheint, die Pflege des Kindes oder des Jugendlichen zu übernehmen, während die Erziehungsberechtigten bei der Behebung ihrer Erziehungsdefizite unterstützt werden. Das bietet mehrere Vorteile:

Zum einen verliert das Kind bzw. der Jugendliche nicht plötzlich den Kontakt zu seiner gesamten Familie (was für die Betroffenen meist traumatisch ist, auch wenn ihr Kindeswohl gefährdet war, und was zu später zusätzlich erforderlichen Maßnahmen führen kann, um die Traumatisierung der Herausnahme aus der Familie zu behandeln/zu kompensieren).

Zum zweiten zeigt die Erfahrung, dass familiäre Netzwerke üblicherweise kein Entgelt für die Übernahme der Pflege erwarten bzw. die Kosten hierfür wesentlich geringer ausfallen als bei einer Bereitschaftspflegeperson oder in einer Eltern-Kind-Einrichtung. Hier sind nach unserer Einschätzung der CDU-Fraktion erhebliche Einsparpotentiale vorhanden – dies natürlich unter der Voraussetzung, dass auf der Basis einer professionellen Gefährdungseinschätzung ein verbindlicher, von den Erziehungsberechtigten und dem familiären Netzwerk unterschriebener Schutz- und Hilfeplan mit der Installation flankierender Hilfen (z.B. regelmäßige unangekündigte Hausbesuche durch Fachkräfte des Jugendamtes oder beauftragte Dritte) abgestimmt werden kann.

Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers: Gem. § 5 Abs. 1 des Landeskinderschutzgesetzes NRW sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Mindeststandard die fachlichen Empfehlungen „Empfehlung Schutzauftrag. Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII“ berücksichtigen. Diese enthalten u.a. folgende Mindeststandards:

  • 6: Kommt bei einer Anrufung des Familiengerichts ein (teilweiser) Sorgerechtsentzug in Betracht, muss seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts seit 2023 zudem ein qualifizierter Vorschlag an das Familiengericht zu Personen erfolgen, die als geeigneter Vormund oder Pfleger in Frage kommen. Dafür ist eine vorherige Recherche, welche Personen aus dem familiären/persönlichen Nahbereich des jungen Menschen in Frage kommen können, und eine Konsultation mit dem Fachdienst Amtsvormundschaften notwendig.
  • 40: Hält das Jugendamt eine Trennung des Kindes/Jugendlichen von der Familie für notwendig, sollte es in seiner Stellungnahme ausführlich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehen. Dabei werden zum einen die Folgen der Trennung von den Eltern/Erziehungsberechtigten und die Folgen des Verbleibs bei den Eltern/Erziehungsberechtigten gegenübergestellt. Zum anderen wird hinsichtlich der Erforderlichkeit der Trennung dargelegt, warum keine milderen Mittel wie ambulante Hilfen oder eine Unterbringung bei Verwandten ausreichen.
  • 23/44: Die Ressourcen in der Familie (nichtsorgeberechtigte Eltern, andere Verwandte) und dem Umfeld für eine (vorläufige) anderweitige Unterbringung werden im Vorfeld geprüft und ggf. einbezogen.

 

Mit freundlichen Grüßen

gez. Maximilian Bröhl

Stellvertretender Fraktionsvorsitzender

 

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