Antrag zum Thema „Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Kreisstadt Mettmann“, Rat

CDU Sitzung

Sehr geehrte Frau Pietschmann,

die unterzeichnenden Ratsfraktionen beantragen für die Ratssitzung am 2. Juli 2025 einen Tagesordnungspunkt „Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Kreisstadt Mettmann“ aufzunehmen und folgende Beschlussfassungen durchzuführen:

§ 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Rates wird wie folgt geändert:

Der Satz „Eine Aussprache findet nicht statt.“ wird durch den Satz „Ratsmitglieder dürfen zu jeder Mitteilung der Verwaltung maximal eine Nachfrage stellen, die dem Verständnis dient.“ ersetzt.

§ 8 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates werden folgende 2 Sätze angefügt: Sofern die Bürgermeisterin/der Bürgermeister verhindert ist und eine Stellvertretung noch nicht gewählt ist oder auch diese verhindert ist, erfolgt die Sitzungsleitung durch das Ratsmitglied, welches dem Rat am längsten ununterbrochen angehört. Sofern dies auf mehrere Mitglieder zutrifft, entscheidet das Lebensalter.“

§ 30 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Rates wird wie folgt gefasst: Sofern der Ausschussvorsitz und seine Stellvertretung verhindert sind, erfolgt die Sitzungsleitung durch das Ausschussmitglied, welches dem Rat am längsten ununterbrochen angehört. Sofern dies auf mehrere Mitglieder zutrifft, entscheidet das Lebensalter.“

Begründung:

Bisher ist in der Geschäftsordnung geregelt, dass zum Tagesordnungspunkt „Mitteilungen der Verwaltung“ eine Aussprache nicht stattfindet (Nr. 1). Dies hat in der Vergangenheit zu der Situation geführt, dass eine Nachfrage zu den Mitteilungen der Verwaltung erst am Ende der Sitzung unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ möglich war. Dieser zeitliche Verzug soll durch die vorgeschlagene Änderung beseitigt werden.

Bisher sind die o.g. Fallkonstellationen nicht geregelt (Nr. 2) bzw. knüpfen nur an das Lebensalter an (Nr. 3). Die NRW-Landesregierung hat mit dem aktuellen Gesetzentwurf zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften o.g. Formulierung für die Vereidigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und die Wahl ihrer oder seiner Stellvertretungen vorgeschlagen (LT-Drs.18/13836, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 5 GO NRW, S. 37 f., 40). Begründet wird diese Formulierung damit, dass die Dauer der Ratsangehörigkeit als Kriterium besser als das Lebensalter geeignet erscheint, um sicherzustellen, dass durch die betreffende Person eine ordnungsgemäße Sitzungsleitung erfolgt, da mit ihr regelmäßig auch eine Aussage über die Verbundenheit und Vertrautheit mit den Abläufen im Rat und seinen Ausschüssen verbunden ist (LT-Drs. 18/13836, S. 143 f.).

Mit freundlichen Grüßen

CDU-Ratsfraktion

gez.

Fabian Kippenberg

DIE GRÜNEN-Ratsfraktion

gez.

Martin André

SPD-Ratsfraktion

gez.

Matthias Stascheit

FDP-Ratsfraktion

gez.

Andrea Metz

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