Sehr geehrter Herr Dinkelmann,
die CDU-Fraktion beantragt die ersatzlose Streichung des § 14 Abs. 8 der Geschäftsordnung des Rates der Kreisstadt Mettmann.
Begründung:
1) § 14 Abs. 8 der Geschäftsordnung des Rates der Kreisstadt Mettmann (GeschO) lautet bisher wie folgt:
‚Abgelehnte Anträge und Vorlagen dürfen erst nach Ablauf von 6 Monaten seit dem Tag der Entscheidung oder Ablehnung erneut eingebracht werden, es sei denn, dass die Mehrheit der Ratsmitglieder die Wiederaufnahme beantragt.‘ Diese Regelung war in den letzten Monaten und Jahren mehrfach Ursprung langwieriger juristischer Auseinandersetzungen. Die Verwaltung hatte daher (zuletzt im Haupt- und Finanzausschuss vom 26.11.2019) einen Vorschlag zur Änderung der GeschO gemacht, dass diese Regelung weiter präzisiert werden sollte und auch sinngleiche Anträge von der Sperrfrist umfasst sein sollten. Die Verwaltung hat hierzu weiter ausgeführt, dass eine entsprechende Regelung rechtlich möglich sei, wie entsprechende Regelungen aus Rheinland-Pfalz zeigen würden. Als Grund für die 6-Monatsfrist wird in der Ratsvorlage zum Haupt- und Finanzausschuss durch die Verwaltung ausgeführt, dass die Mehrheit sonst gezwungen werden könnte, sich immer wieder mit demselben Sachverhalt zu beschäftigen.2) Rechtlich ist eine solche Behauptung zumindest zweifelhaft: Der Verwaltung liegt zwar eine Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes vor, die sich auf die Regelung aus Rheinland-Pfalz bezieht und den alten § 14 Abs. 8 GeschO für rechtmäßig hält. Dagegen sprechen jedoch bereits bei einem kurzen Blick in die Kommentarliteratur gute Gründe:
§ 48 Abs. 1 Satz 2 der GO NRW ist insofern eigentlich abschließend und es ist zumindest zweifelhaft, dass eine solche Beschneidung von Minderheitenrechten durch eine Geschäftsordnung möglich ist (so auch Rehn/Cronauge § 48 GO Ziffer 1. Letzter Absatz).3) Unabhängig von dieser aus unserer Sicht zumindest schwierigen Frage der Zulässigkeit einer solchen Regelung stellt die CDU-Fraktion vor allem aber die fehlende Zweckmäßigkeit der Regelung fest: Gerade der letzte Haupt- und Finanzausschuss hat gezeigt, dass in einem Fall der Berufung auf die 6-Monatsfrist regelmäßig die inhaltliche Debatte über den Tagesordnungspunkt durch eine rein juristische Debatte über die Frage, ob es sich um den gleichen Sachverhalt handelt, ausgetauscht wird. In der bereits zitierten Sitzung wurde über den Antrag der UBWG insgesamt mindestens 20 Minuten diskutiert, was einem unbefangenen Bürger nicht zu vermitteln sein dürfte.
Unsere GeschO sieht jedoch vor, dass jederzeit der Antrag auf ‚Schluss der Aussprache‘ durch jedes Ratsmitglied gestellt werden kann (§ 15 Abs. 1 lit a GeschO)). Dieses Instrument ist aus unserer Sicht ausreichend, um die zitierten Minderheiten im Rat daran zu hindern, mehrfache langwierige Debatten anzustoßen, deren Ende bereits jeder kennt. Auch in der bereits benannten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses führte dieser Antrag in kürzester Zeit zur Beendigung der Diskussion.
Dies ist auch rechtlich kein Eingriff in die durch die Gemeindeordnung gesicherten Rechte der Minderheiten, denn diese gewähren lediglich ein Antragsrecht, nicht aber ein Recht auf eine inhaltlich ausführliche Debatte. Dies entspricht im Übrigen auch der Muster-Geschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes, wo eine solche Sperrklausel (mit guten Gründen) keinen Platz findet. Im Sinne einer mehr an inhaltlichen Fragen orientierten Sachdebatte statt einer juristisch geprägten Debatte bitten wir daher auch die anderen Fraktionen im Rat um Zustimmung zu dieser Frage.Mit freundlichem Gruß
Dr. Richard Bley
Fraktionsvorsitzender