Antrag zu Ausgleichsflächen, PVU

CDU Sitzung

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Dinkelmann,

folgenden Antrag der CDU-Fraktion bitten wir dem Ausschuss zur Abstimmung vorzulegen.

Antrag:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, für zukünftig zu schaffende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, im Rahmen eines B-Plan Verfahrens, nur für solche Ersatzmaßnahmen eine Aufforstung auf städtischen Flächen vorzunehmen, die auch in gleichem Maß eine Vernichtung von Wald oder Einzelbaumbeständen vorgibt.
2. Vorrangig ist zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden können.
3. Eingriffe bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die für Bauträger auf städtischen Flächen zur Verfügung gestellt werden könnten, sind nur nach vorheriger, positiver Entscheidung des Fachausschusses möglich. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung ist zu erstellen.

I. Beim Ausgleich und Ersatz von Baumaßnahmen muss aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht zwingend auf den funktionalen Zusammenhang zwischen der Baumaßnahme und dem Ersatz für diese Maßnahme geachtet werden (§ 15 Abs.2 S. 2 BNatSchG).
Dies bedeutet: bei der Planung und Genehmigung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Eingriffe (Baumaßnahmen) in den Naturhaushalt, sind diese Eingriffe funktional und quantitativ auszugleichen. Werden durch den Eingriff gehölzbetonte Biotope beeinträchtigt, z.B. Wald, Hecken, Baumreihen oder Baumgruppen, so sind hierfür gehölzbetonte Maßnahmen in ähnlicher Qualität zu konzipieren. Neben Wald sind auch Hecken, Einzelbäume, Obstweisen oder der Umbau von Nadelwäldern in standortgerechte Laubwälder möglich. Infolgedessen sollte für einen Eingriff (Baumaßnahme) bei dem kein Wald, kein Einzelbaum oder Ähnliches vernichtet wird, ein wertgleicher, funktionaler Ausgleich geschaffen werden, der gerade nicht in einer Aufforstung besteht. In diesen Fällen ist ein Ausgleich durch, z.B. extensive Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen, die Anlage von Blühstreifen, die Anlage von Lerchenfenstern, Entsiegelungen von Flächen, Wiedervernetzung von Lebensräumen, Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen als Ausgleich oder Ersatz möglich. Seit Jahren verpasst die Stadt Mettmann mit der Art und Weise der Ausgleichs- und Ersatzflächenhandhabung die Möglichkeit, eine naturschutzfachliche und auch zukunftsgewandte Flächenpolitik zu betreiben. Die Erläuterungen der „Stiftung Rheinische Kulturlandschaft“ im Ausschuss für Planung, Bauen und Umwelt haben deutlich gemacht, dass andere Städte schon lange den Weg der alternativen Ersatzmaßnahmen im Rahmen ihrer B-Pläne verfolgen.

II. Bei der Inanspruchnahme von städtischen Ausgleichs– und Ersatzflächen für fremde Bauträger, bedarf es dringend einer wirtschaftlichen Betrachtung. Die bisherige, recht freizügige Vergabe von landwirtschaftlich genutzten städtischen Flächen, die ohne eine maximierte wirtschaftliche Betrachtung erfolgten, dürfen in Zeiten hochdefizitärer Haushaltsjahre nicht mehr zu tolerieren sein. Bei der Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind für landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur in notwendigem Umfang in Anspruch zu nehmen (§15 Abs. 3 BNatSchG)

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