Antrag zum Thema „Haushaltsplanberatungen – Einführung von Verwendungsnachweisen für Zuwendungen“, SO

Berechnungen Finanzen

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Pietschmann,

folgenden Antrag bitten wir im Ausschuss für Soziales, Familie, Generationen und Vielfalt am 14. Februar 2023 unter dem Tagesordnungspunkt 12 „Haushaltsplanberatungen“ zur Abstimmung zu bringen:
Alle Zuwendungen an Anbieter der sozialen Infrastruktur erfolgen unter der Bedingung, dass die Zuwendungsempfänger zukünftig nach Abschluss des Haushaltsjahres einen einfachen Verwendungsnachweis der Verwaltung bis zur ersten Sitzung des Sozialausschusses im neuen Jahr vorlegen. Überschüssige und nicht zweckentsprechend verwendete Mittel werden an die Stadt zurückgezahlt. Erstmalig ist der einfache Verwendungsnachweis im Jahr 2024 für das Jahr 2023 zu erstellen.
Falls Anbieter der sozialen Infrastruktur für kommende Haushaltsjahre Zuwendungen begehren, haben sie bis zum 31.12. des Vorjahres der Verwaltung neben dem Förderzweck auch die Fördernotwendigkeit sowie eine Übersicht der geplanten Eigen- und Drittmittel (bspw. durch Bund und Land) darzulegen. Die Verwaltung gibt diese an den Sozialausschuss zur Haushaltsberatung weiter. Erstmalig ist dieses Verfahren Ende 2023 für das Haushaltsjahr 2024 anzuwenden.

Begründung:
Aktuell erhalten mehrere Anbieter der sozialen Infrastruktur Zuwendungen durch die Stadt. Diese Zuwendungen sind freiwillige Geldleistungen für bestimmte Zwecke, an denen die Stadt ein besonderes öffentliches Interesse hat. Dabei gilt nach dem Haushaltsrecht, dass Zuwendungen grundsätzlich nur nachrangig gegenüber anderen Leistungen erfolgen und eine Überkompensation, eine Doppelförderung und ein Behalten überschüssiger Mittel unzulässig sind (Subsidiaritätsprinzip). Nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben des Bundes und der Länder sind für alle Zuwendungen Verwendungsnachweise von den Zuwendungsempfängern zu erstellen. Dies gilt auch für die Anbieter der sozialen Infrastruktur und Privatpersonen. Das kommunale Haushaltsrecht NRW gibt den Kommunen selbst die Freiheit zu entscheiden, ob sie Verwendungsnachweise für Zuwendungen verlangen.
In Mettmann wurde die Möglichkeit des Verwendungsnachweises und der Rückzahlung von überschüssigen und nicht zweckmäßig verwendeten Geldern bisher nicht genutzt. Vielmehr gibt es von den
Anbietern jährlich nur einen Tätigkeitsbericht. Den Anbietern der sozialen Infrastruktur ist das Verwendungsnachweis-Verfahren durch die entsprechenden Bundes- und Landesregelungen und -förderungen bekannt. Auch müssen sie entsprechende Rechenschaften gegenüber dem Finanzamt bzw. Steuerkanzleien abgeben.
Zur Vereinfachung wird nur der einfache Verwendungsnachweis verlangt. Dies bedeutet, dass die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger neben einem Sachbericht (Tätigkeitsbericht) eine tabellarische Übersicht erstellt, welche konkreten Einnahmen sie bzw. er zu dem Förderzweck hatte (Eigenmittel und Drittmittel, bspw. von Bund und Land) und welche Ausgaben sie bzw. er mit den städtischen Mitteln getätigt hat. Auf die Vorlage von Büchern und Belegen wird verzichtet. Der Verwendungsnachweis dient dabei nicht nur der Erfolgskontrolle durch die Stadt, sondern bietet auch die Gelegenheit für die Zuwendungsempfängerin bzw. den Zuwendungsempfänger, die geförderte Tätigkeit anschaulich und transparent darzustellen. Das städtische Prüfungsrecht, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern und die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen, bleibt unberührt. Vergleichbare Vorgaben zu städtischen Zuwendungen wurden beispielsweise letztes Jahr in Erkrath und werden aktuell in Haan eingeführt.

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